FAQ's für Stellensuchende

Häufige Fragen / FAQ's

  • Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Personalverleih

    Der GAV Personalverleih – viele Vorteile für alle Beteiligten!

    Für die Temporärarbeitenden:
    - Subventionierte Weiterbildung
    - Bessere Altersvorsorge
    - Besserer Krankentaggeld-Schutz
    - Branchenspezifische Mindestlöhne

    Für den Einsatzbetrieb:
    - Flexibilität bei Kurzeinsätzen, soziale Sicherheit bei längeren Einsätzen
    - Qualifiziertes Temporärpersonal mit mehr Ausbildungsmöglichkeiten
    - Einbezug bestehender Branchen-Regelungen
    - Reputationsgewinn

    Für den Personaldienstleister:
    - Einheitliches Regelwerk für den Personalverleih
    - Einfacheres Abrechnungsverfahren
    - Mitsprache bei der Regulierung des Personalverleihs
    - Imagesteigerung

  • Regeln für die Gehaltsverhandlung beim Vorstellungsgespräch

    Wird Ihnen ein Angebot gemacht, so lehnen Sie sich etwas zurück und überlegen etwa 10 Sekunden. Meist ist das Angebot das untere Limit, das Ihnen angeboten wird. Für harte Verhandler: Warten Sie eine Weile, so fällt möglicherweise eine höhere Zahl.

    Falls das Angebot beträchtlich unter Ihren Vorstellungen liegt, erbitten Sie sich eine Bedenkzeit, aber signalisieren Sie Ihr Interesse deutlich. Wenn die Gehaltsforderung den Rahmen sprengt, erst einmal nachfragen,was die Gegenseite bietet.

    Als Berufsanfänger lässt man sich ein Angebot machen, bevor man eigene Forderungen stellt.

    Sagen Sie die Wahrheit bei der Nennung des aktuellen Gehaltes - Personalverantwortliche wissen meistens, was Menschen in Ihrer Funktion etwa verdienen!

  • Was heisst genau Mobbing und wie kann ich mich dagegen wehren?

    «Mobbing ist immer ein Konflikt, aber nicht jeder Konflikt ist Mobbing.»

    So können zum Beispiel krasse Meinungsverschiedenheiten, vorübergehende Konflikte, Wutausbrüche, gelegentliche Streitigkeiten, verbitterte Auseinandersetzungen sowie Differenzen, die schnell beigelegt bzw. objektiv geregelt werden können, nicht als Mobbing bezeichnet werden.

    Allerdings dürfen auch banal erscheinende Konflikte nicht vernachlässigt werden.

    Man muss die Situation genau prüfen, damit solche Vorfälle nicht eines Tages eskalieren. Detatilierte Informationen über das Thema Mobbing und Massnahmen gegen Mobbing finden Sie in folgender Datei, welche vom seco publiziert wurde:

  • Welche Kündigungsfristen gelten grundsätzlich bei einer Festanstellung?

    Nach OR Ar. 334 gelten folgende Bestimmungen: Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
    Für diese gilt (nach der Probezeit): Ein Monat während des ersten Dienstjahres, 2 Monate während dem zweiten bis neunten Dienstjahr und drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr. Grundsätzlich dürfen diese Kündigungsfristen verlängert werden.

  • Stimmt es, dass der Arbeitgeber entscheidet, wann und wie lange ich Ferien nehmen kann?

    Dieser Punkt ist im OR, Art. 329 geregelt. Tatsächlich bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt, er soll aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Die Mindestdauer ist ebenfalls klar geregelt. Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des entsprechenden Dienstjahres zu gewähren.

  • Müssen Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen werden?

    Nein, aber in der Schweiz sind schriftliche Arbeitsverträge üblich. Schriftliche Verträge werden vor allem eingesetzt,
    - um den vereinbarten Inhalt des Vertrages im Streitfall einfacher beweisen zu können
    - um auch über längere Zeit hinweg festzuhalten, was einmal vereinbart wurde
    - wenn der Umfang der vertraglichen Bestimmung dies erforderlich macht.

  • Kann ich für eine kurze Anstellungsdauer ein Arbeitszeugnis verlangen?

    Ja, jeder Arbeitnehmer hat jederzeit das Recht, ein Arbeitszeugnis zu verlangen. Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers kann das Arbeitszeugnis als einfache Arbeitsbestätigung abgefasst werden (Beschränkung auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses).

  • In welchen Regionen kann ich als Grenzgänger arbeiten?

    Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren. Grenzgängern aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt. Für Bürger der EU-17 Staaten und der EFTA gelten seit dem 1. Juni 2007 keine Grenzzonen mehr. Diese können überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten.

  • Darf mir der Arbeitgeber ein codiertes Arbeitszeugnis ausstellen?

    Nein, Codes («Er tat sein Möglichstes», «Er arbeitete gemäss seinen Fähigkeiten», «Sie gab ihr Bestes», «Er zeigte eine stets gleichbleibende Arbeitsleistung») sind rechtswidrig. Ein Arbeitszeugnis muss wahrheitsgetreu, wohlwollend und klar abgefasst sein und es muss vollständig sein.