1. Bestandteil des Verleihvertrages und treten bei jedem schriftlichen
Vertragsabschluss (Verleihvertrag) automatisch in Kraft. Sie bleiben
während des gesamten Einsatzes des Temporärpersonals beim
Einsatzbetrieb gültig.
2. Die Aufträge für den Einsatz von Temporärpersonal erfolgen telefonisch.
Die zu besetzende Stelle soll deshalb klar und eindeutig beschrieben
werden. Sobald ein Einsatz telefonisch vereinbart wurde, erhält der
Einsatzbetrieb den Verleihvertrag nach Art. 22 AVG zur Gegenzeichnung.
Der Verleihvertrag legt die vertraglichen Bedingungen zwischen dem
Einsatzbetrieb und der EXPRESS PERSONAL AG während des
vereinbarten Einsatzes fest. Missverständnisse in Bezug auf die
Einsatzbedingungen müssen der EXPRESS PERSONAL AG sofort nach
Erhalt des Verleihvertrages mitgeteilt werden. Unterlässt es der
Einsatzbetrieb, ein Exemplar des Verleihvertrages gegenzuzeichnen, so gilt
die auf dem Formular „Tätigkeitsnachweis“ angebrachte Unterschrift für sein
Einverständnis mit dem Angebot und den Bedingungen des
Verleihvertrages.
3. Das Temporärpersonal richtet sich nach den Arbeitszeiten sowie den
jeweils geltenden Vorschriften des betreffenden Einsatzbetriebes und darf
nur für die in den Aufträgen erwähnten Arbeiten eingesetzt werden. Der
Einsatzbetrieb verpflichtet sich, sämtliche notwendigen
Unfallverhütungsmassnahmen zu treffen und sich zu vergewissern, dass das
Temporärpersonal die für ihre Arbeitsstelle zutreffenden
Sicherheitsanforderungen kennt. Der Einsatzbetrieb stellt Maschinen sowie
sämtliches Arbeitsmaterial zur Verfügung und überwacht deren korrekte
Verwendung. Es gilt als vereinbart, dass für den Einsatzbetrieb verbindliche
gesamtarbeitsvertragliche Regelungen bezüglich Arbeitszeit auch für das
Temporärpersonal zur Anwendung gelangen. Der Einsatzbetrieb hat
EXPRESS PERSONAL AG bei der Auftragserteilung zu informieren, wenn
er einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt ist.
4. Gemäss Vertrag, welcher EXPRESS PERSONAL AG und das
Temporärpersonal verbindet, verpflichten sich letztere, die Anweisungen des
Einsatzbetriebes bei der Ausführung der ihnen anvertrauten Aufgaben
genauestens zu befolgen. Das Temporärpersonal muss sorgfältig und
gewissenhaft gemäss den Berufsvorschriften arbeiten. Zudem muss es die
Gepflogenheiten des Einsatzbetriebes respektieren. Durch den Vertrag mit
EXPRESS PERSONAL AG verpflichtet sich das Temporärpersonal beim
Einsatzbetrieb bekanntgewordene Informationen streng vertraulich zu
behandeln.
5. Die Leistungen des Temporärpersonals müssen während den ersten 8
Arbeitsstunden besonders sorgfältig überprüft werden. Sollte trotz intensiver
Überwachung und den Anweisungen des Einsatzbetriebes die Ausführungen
der übertragenen Arbeiten zu wünschen übrig lassen und wird EXPRESS
PERSONAL AG innert den ersten 8 Arbeitsstunden benachrichtigt, so
werden die ersten 8 Arbeitsstunden nicht verrechnet.
6. Das Temporärpersonal geniesst das volle Vertrauen der EXPRESS
PERSONAL AG. Grundsätzlich lehnt die EXPRESS PERSONAL AG jegliche
Verantwortung ab. In Fällen, in denen das Temporärpersonal mit Geld,
Wertpapieren, empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun hat oder bei
Beschädigung von Installationen, Material oder Maschinen des
Einsatzbetriebes gegenüber Drittpersonen haftet der Einsatzbetrieb für das
Temporärpersonal (Art. 55 und 101 OR). Bei Zurverfügungstellung von
Chauffeuren, Baumaschinenführern und Lenkern von anderen Fahrzeugen
lehnt die EXPRESS PERSONAL AG jede Haftpflicht bei Unfällen ab sei es
für Körperverletzungen oder Materialschäden, die der Einsatzbetrieb,
dessen Personal oder Dritte erleiden könnten. Es obliegt deshalb dem
Einsatzbetrieb, die erforderlichen Versicherungen zur Deckung dieser
verschiedenen Risiken abzuschliessen (Art. 101 OR).
7. Das Temporärpersonal wird von EXPRESS PERSONAL AG bezahlt.
EXPRESS PERSONAL AG übernimmt sämtliche administrativen Kosten,
Versicherungs- sowie Sozialkosten. Das Temporärpersonal hat somit dem
Einsatzbetrieb gegenüber keine Ansprüche zu erheben.
8. Ende jeder Woche oder auf Wunsch täglich sowie am Ende eines
Einsatzes, legt das Temporärpersonal der EXPRESS PERSONAL AG, dem
Einsatzbetriebes einen „Tätigkeitsnachweis“ vor, den der Einsatzbetrieb
nach Kontrolle mit Stempel und Unterschrift versehen muss. Nur die
tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, eventuell die Reisezeit sowie andere
im Voraus vereinbarte Spesen, welche durch die Unterschrift des
Einsatzbetriebes auf dem „Tätigkeitsnachweis“ anerkannt worden sind,
werden verrechnet.
9. Der Einsatzbetrieb ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften
des Arbeitsgesetzes betreffend der Überzeitarbeit. Darunter wird jede Arbeit
verstanden, welche über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet
wird. Das gleiche gilt für alle anderen bewilligungspflichtigen Abweichungen.
Zur Ausführung von Überzeitarbeit ist die vorgängige Zustimmung des
Temporärpersonals von EXPRESS PERSONAL AG und gegebenenfalls, der
für die Bevollmächtigung einer Ausnahme zuständigen Behörde nötig.
10. Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, die über die mit dem
Einsatzbetrieb vereinbarte Stundenzahl hinaus geleistet werden. Ohne
andere gegenseitige Vereinbarung werden diese Stunden mit einem
Zuschlag von 25% (bzw. 50% oder 100%, wenn sie an einem Sonn- oder
Feiertag geleistet werden) auf den abgemachten und im Verleihvertrag
erwähnten Stundentarif verrechnet.
11. Falls der Verleihvertrag eine befristete Dauer erwähnt, endet der Vertrag
automatisch nach Ablauf der festgelegten Zeitspanne, ohne dass er
aufgelöst werden muss.
Wenn der Verleihvertrag den Hinweis bezüglich einer unbefristeten Dauer
enthält, kann jede Partei den Vertrag unter Einhaltung der folgenden Fristen
auflösen:
- mindestens zwei Werktage während den ersten drei Monaten
- mindestens sieben Werktage zwischen dem vierten und sechsten Monat
- ein Monat ab dem siebten Monat.
Sollte durch Krankheit, Unfall usw. das für den Einsatzbetrieb vorgesehene
Temporärpersonal unerwartet nicht zur Verfügung stehen, so behält sich
EXPRESS PERSONAL AG das Recht vor, es durch anderes
Temporärpersonal mit gleichwertiger Qualifikation zu ersetzen bzw.
einzusetzen. Ist keine geeignete Stellvertretung zu finden, so geht der
Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Ende.
12. Der Einsatzbetrieb darf das ihm durch EXPRESS PERSONAL AG
vorgeschlagene oder zur Verfügung gestellte Temporärpersonal weder
direkt noch indirekt (z. B. durch ein anderes Temporärunternehmen), noch
für oder durch eine Drittfirma anstellen. Das Temporärpersonal kann
hingegen zu folgenden Bedingungen vom Einsatzbetrieb, bei dem es im
Einsatz ist, angestellt werden:
- Kostenlos, wenn die Anstellung erfolgt, nachdem das Temporärpersonal
einen ununterbrochenen Einsatz von mindestens drei Monaten (13
Wochen entsprechen 540 Arbeitsstunden) ausgeführt hat
(Festanstellung durch Try & Hire).
- Kostenlos, wenn die Anstellung mindestens drei Monate nach dem
letzten Einsatz erfolgt.
- In den anderen Fällen mittels eines Entschädigungshonorars, das bei
einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungskosten und Gewinn zu
bezahlen wäre, unter Abzug des geleisteten Entgelts für die bereits
gelaufene Zeit.
13. Die von EXPRESS PERSONAL AG erbrachten Leistungen sind der
Bundesverordnung über die Mehrwertsteuer unterworfen.
Die in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten
Kosten und Honorare werden entsprechend dem aktuellen
Mehrwertsteuersatz erhöht.
14. Streitigkeiten, die vor, während oder nach Ablauf eines Vertrages
zwischen dem Einsatzbetrieb und EXPRESS PERSONAL AG entstehen,
werden durch das zuständige Gericht des betreffenden EXPRESS
PERSONAL – Standorts entschieden.
Der vorliegende Vertrag untersteht dem Schweizer Recht.
Version 01/2021
Allgemeine Bedingungen
Die Grundlage für die Zusammenarbeit bilden die Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) und das Schweizerische
Obligationenrecht (OR 412 ff).
Leistungsumfang
Aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Suchauftrages an EXPRESS PERSONAL AG wird das entsprechende Personal gesucht. Dazu führt
EXPRESS PERSONAL AG mit Kandidatinnen und Kandidaten Interviews/Laufbahngespräche durch. Die vorselektionierten Kandidatinnen und
Kandidaten werden mit einem Dossier dem Kunden zur Prüfung vorgeschlagen. Ein persönliches Vorstellungsgespräch mit der Kandidatin oder
dem Kandidaten der engeren Wahl soll anschliessend dem Kunden einen Auswahlentscheid ermöglichen.
Honorar
Kommt ein Anstellungsvertrag innerhalb von 12 Monaten nach dem Versand des Kandidatinnen- oder des Kandidatendossiers zustande, hat
EXPRESS PERSONAL AG Anrecht auf ein Erfolgshonorar. Das Honorar (zuzüglich Mehrwertsteuer) steht EXPRESS PERSONAL AG nach
Vertragsunterzeichnung zwischen der Kandidatin oder dem Kandidaten und dem Kunden zu und wird bei Vollzeitpensum oder unterjährigem
Beschäftigungsverhältnis wie folgt berechnet:
Bruttojahreseinkommen bis Fr. 50‘000.‒ 10% Honorar
Bruttojahreseinkommen bis Fr. 70‘000.‒ 12% Honorar
Bruttojahreseinkommen bis Fr. 90‘000.‒ 14% Honorar
Bruttojahreseinkommen bis Fr. 110‘000.‒ 16% Honorar
Bruttojahreseinkommen bis Fr. 130‘000.‒ 18% Honorar
Bruttojahreseinkommen bis Fr. 150‘000.‒ 20% Honorar
Bruttojahreseinkommen ab Fr. 150‘001.‒ 24% Honorar
Das Mindesthonorar pro Vermittlung beträgt Fr. 3’000.‒
Das Bruttojahreseinkommen wird wie folgt berechnet:
Monatlicher Bruttolohn x 12, plus 13. Monatslohn, Gratifikationen, Provisionen, Bonus und sonstige Zulagen. Bei Teilzeittätigkeit gilt als
Berechnungsgrundlage das Honorar gemäss Vollzeitpensum, multipliziert mit dem effektiven Teilzeitpensum.
Garantie
Wird ein Vertrag egal aus welchem Grund – während den ersten zwei Monaten auf den nächsten gesetzlichen Termin gekündigt, zahlt EXPRESS
PERSONAL AG im ersten Monat 60% und im zweiten Monat 40% des Honorars zurück.
Gezielte Kandidatinnen- und Kandidatensuche
In Zusammenarbeit mit dem Kunden plant EXPRESS PERSONAL AG Inserate und legt ein Anzeigenbudget fest. Für jedes Stelleninserat, das
EXPRESS PERSONAL AG entwirft, textet und platziert, zahlt der Kunde ausschliesslich den Nettopreis für die Inserate, wie sie der EXPRESS
PERSONAL AG durch die entsprechende Zeitung verrechnet werden.
Im Falle der Anstellung einer Kandidatin oder eines Kandidaten von EXPRESS PERSONAL AG wird ein Honorar gemäss obiger Abstufung fällig.
Die Insertionskosten werden dem Kunden unabhängig vom Resultat verrechnet.
Try & Hire
Beschliesst der Kunde, das von EXPRESS PERSONAL AG vermittelte Temporärpersonal innerhalb von 12 Monaten anzustellen, dann ist dies
unter Berücksichtigung folgender Bedingungen möglich:
- Kostenlos, wenn die Anstellung erfolgt, nachdem das Temporärpersonal einen ununterbrochenen Einsatz von mindestens drei Monaten
(13 Wochen entsprechen 540 Arbeitsstunden) ausgeführt hat (Festanstellung durch Try & Hire).
- In den anderen Fällen mittels eines Entschädigungshonorars, das bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungskosten und Gewinn zu
bezahlen wäre, unter Abzug des geleisteten Entgelts für die bereits gelaufene Zeit.
Zusätzliche Dienstleistungen/Gutachten
Zusätzliche Dienstleistungen und Gutachten werden nach Aufwand und effektiven Kosten gemäss Offerte dem Kunden in Rechnung gestellt.
Haftung
Die von EXPRESS PERSONAL AG geleistete Dienstleistung im Bereich der Dauerstellenvermittlung ersetzt die Prüfung der Kandidatinnen und
Kandidaten durch den Kunden nicht. Nach Vertragsabschluss mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten übernimmt der Kunde die volle
Verantwortung für seine Wahl.
Diskretionsklausel / Datenschutz
Kandidatinnen- und Kandidatendossiers, die dem Kunden durch EXPRESS PERSONAL AG zugestellt werden, bleiben Eigentum von EXPRESS
PERSONAL AG (ausgenommen das Dossier, der/des vom Kunden eingestellten Kandidatin oder Kandidaten).
Kandidatinnen- und Kandidatendossiers sind vertraulich zu behandeln, bei Nichtgebrauch an EXPRESS PERSONAL AG zu retournieren und dürfen
nicht direkt verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.
Mehrwertsteuer
Die von EXPRESS PERSONAL AG erbrachten Leistungen sind der Bundesverordnung über die Mehrwertsteuer unterworfen.
Die in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Kosten und Honorare werden entsprechend dem aktuellen
Mehrwertsteuersatz erhöht.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Streitigkeiten, die zwischen EXPRESS PERSONAL AG und einem Kunden entstehen, werden durch das zuständige Gericht des betreffenden
EXPRESS PERSONAL-Standorts entschieden. Der vorliegende Vertrag untersteht dem Schweizer Recht.
Version 01/2021